Satzung

In der Fassung vom 18. Juni 2004

Satzung des Fördervereins der Staatlichen Realschule Höchberg – PRO REAL
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen „Förderverein der Staatlichen Realschule Höchberg – PRO REAL e.V.“ und hat seinen Sitz in Höchberg. Das Vereinsjahr des Fördervereins deckt sich mit dem Schuljahr – es beginnt im September und endet im August.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Staatlichen Realschule in ideeller und materieller Hinsicht. Er stellt sich folgende Aufgaben:
a) Förderung und Erhaltung der Gemeinschaft in der Schulfamilie
b) Kontaktpflege zwischen ehemaligen Schülern/Schülerinnen, Eltern, Freunden und Gönnern der Staatlichen Realschule
c) Verbesserung der Ausstattung und Einrichtung der Schule in Bereichen, die vom Träger nicht übernommen werden
d) Finanzielle Unterstützung bedürftiger Schüler/innen
e) Unterstützung bei Veranstaltungen der Schule und bei der Darstellung der Schule in der Öffentlichkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

  2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aus den Beiträgen der Vereinsmitglieder und Spenden gewonnen und dürfen daher nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von allen natürlichen und juristischen Personen, die mit den Zielen des Vereins einverstanden sind. 

  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich durch die Abgabe einer Beitrittserklärung bekundet und durch die Aufnahme erworben. 

  3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft des Vereins. 

  4. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet: 

    a) mit dem Tod des Mitglieds, 

    b) durch freiwilligen Austritt aus dem Verein, der schriftlich gegen über dem Vorstand erklärt werden muss und wirksam wird mit Ende des laufenden Vereinsjahres, wenn die Erklärung mindestens einen Monat vor dessen Ablauf abgegeben wird, 

    c) durch Ausschluss aus dem Verein gemäß §5 Absatz 2.
  2. Mitglieder, die der Satzung und den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, das Ansehen des Vereins schädigen oder keinen Jahresbeitrag mehr bezahlen bzw. mit der Zahlung der Beiträge trotz Mahnung im Rückstand bleiben, können durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss wird begründet und ist dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu geben. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich zu dem schriftlich übermittelten Ausschlussgründen zu äußern. Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit darüber entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist lediglich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Mitglied zulässig

  3. Mit der Wirksamkeit des Austritts oder des Ausscheidens erlöschen alle Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder haben jeweils im ersten Quartal für das laufende Geschäftsjahr einen Mitgliedsbeitrag über Bankeinzugsverfahren zu entrichten. 

  2. Die Höhe des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Es besteht auch die Möglichkeit von Familien- und Betriebsmitglied schaften.

  4. Schülerinnen und Studierende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr und Arbeitslose bezahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrags.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
  • Zu Beginn des Vereinsjahres, spätestens aber innerhalb der ersten vier Monate des Vereinsjahres findet die Mitgliederversammlung statt. 

  • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin durch Veröffentlichung in der Mainpost und im Volksblatt oder durch persönliches Anschreiben der Mitglieder einzuberufen. Mitglieder, die über einen persönlichen E-Mail-Account verfügen und ihre E-Mail-Adresse dem Verein mitgeteilt haben, können auch per E-Mail eingeladen werden. Im Bedarfsfall kann der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. 

  • Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 75%, für eine Zweckänderung eine Mehrheit von 90% erforderlich. 

  • Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer/die Schriftführerin ein Protokoll an, das von ihm und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  • Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

    a) Entscheidung über alle Fragen, die für den Bestand und die Arbeit des Vereins von entscheidender Bedeutung sind, 

    b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, 

    c) Bestellung von zwei Kassenprüfern, 

    d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder lt. § 8,1,a-d und Entlastung der Vorstandsmitglieder nach Anhörung und Besprechung der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer,
    e) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    f) Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitglieds, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

§ 8 Die Vorstandschaft

  1. Die Gesamtvorstandschaft des Vereins besteht aus 

    a) dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden, 

    b) dem Schriftführer/der Schriftführerin, 
c) dem Kassier, 

    d) drei Beisitzern
e) einem Mitglied der Schulleitung,
    
f) einem Mitglied des Elternbeirats, das dieser durch Beschluss entsendet 

  2. Die Gesamtvorstandschaft
    a) leitet den Verein nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    
b) entscheidet über die Aufnahme in den Verein, 

    c) nimmt Austrittserklärungen entgegen, 
d) spricht den Ausschluss von Mitgliedern aus,

    e) stellt die Jahresrechnung auf und
    
f) bestimmt die jeweilige Verwendung der Vereinsmittel.

  3. Die Wahl der in § 8,1,a-d, genannten Mitglieder des Gesamtvorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl des/der ersten und zweiten Vorsitzenden hat schriftlich und geheim zu erfolgen, über das Abstimmungsverfahren bei der Wahl der anderen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Gibt es mehr als einen Bewerber, muss auch in diesem Fall schriftlich und geheim gewählt werden. Die Vorstandschaft ist für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Verliert ein Vorstandsmitglied der in § 8/1,a-d, genannten Mitglieder das Vertrauen der Mitglieder, kann er nach Anhörung durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung abgewählt werden. Ein neues Mitglied ist dann sofort zu wählen. 

  4. Der Vorstand bestimmt den Termin der Vorstandssitzungen. Deren Einberufung und Leitung obliegt dem/der ersten Vorsitzenden. 

  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den/die erste(n), bzw. den zweite(n) Vorsitzende(n), Einzel  vertretungsbefugnis ist erteilt, wobei bestimmt wird, dass der/die zweite Vorsitzende im Innenverhältnis von dieser Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der/die erste Vorsitzende an der Ausübung des Amtes verhindert ist. 

  6. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vor  sitzende, im Fall seiner Verhinderung der/die zweite Vorsitzende. 

  7. Alle Mitglieder des Gesamtvorstands sind ehrenamtlich tätig, sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer im Interesse des Vereins getätigten Auslagen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich mindestens 75% der Stimmen einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung dafür entscheidet. Sind zu dieser Versammlung weniger als 75% der Mitglieder erschienen, ist nach vier Wochen erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit vorausgegangener ausdrücklicher Bekanntgabe der Tagesordnung abzuhalten. Sprechen sich 75% der Teilnehmer dieser Versammlung für die Auflösung des Vereins aus, ist der Verein ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder aufgelöst. 

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Staatliche Realschule Höchberg. Es soll allein für unterrichtliche und erzieherische Zwecke der Schule Verwendung finden.

§ 10 Errichtung
Diese Satzung wurde am 18.Juni 2004 in der konstituierenden Versammlung mit … Ja-Stimmen und … Nein-Stimmen der … anwesenden Mitglieder beschlossen. 


Höchberg, den 18. Juni 2004