Satzung des Fördervereins der Staatlichen Realschule Höchberg – PRO REAL

  • 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Staatlichen Realschule Höchberg – PRO REAL e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Höchberg und ist in das Vereinsregister eizutragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Fördervereins deckt sich mit dem Kalenderjahr.
  • 2 Zweck und Aufgaben
  1. Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Staatlichen Realschule Höchberg / Leopold Sonnemann Realschule in ideeller und materieller Hinsicht.
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Förderung und Erhaltung der Gemeinschaft in der Schulfamilie
    2. Kontaktpflege zwischen ehemaligen Schülern/Schülerinnen, Eltern, Freunden und Gönnern der Staatlichen Realschule
    3. Verbesserung der Ausstattung und Einrichtung der Schule in Bereichen, die vom Träger nicht übernommen werden
    4. Finanzielle Unterstützung bedürftiger Schüler/innen
    5. Unterstützung bei Veranstaltungen der Schule und bei der Darstellung der Schule in der Öffentlichkeit.
  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristischen Person werden, die mit den Zielen des Vereins einverstanden ist.
  2. Es besteht die Möglichkeit von Familienmitgliedschaften.
    1. Ehegatten und Lebenspartner/innen sowie Kinder von Mitgliedern im Sinne von § 4 Ziff. (1) können entweder eine eigenständige Mitgliedschaft gemäß § 4 Ziff. (1) begründen (sog. Vollmitgliedschaft) oder eine Mitgliedschaft für Familienangehörige (sog. Familienmitgliedschaft). Die Familienmitgliedschaft ist an die Mitgliedschaft des Vollmitgliedes gebunden und endet spätestens mit Austritt des zugehörigen Vollmitgliedes, sofern das Familienmitglied nicht vorher eine eigene Vollmitgliedschaft begründet oder die Familienmitgliedschaft vorher durch Kündigung endet.
    2. Die Familienmitgliedschaft begründet keine Beitragspflicht und vermittelt kein Stimmrecht. Ansonsten vermittelt die Familienmitgliedschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Vollmitgliedschaft. Treten Ehegatten bzw. Lebenspartner/innen gemeinsam dem Verein bei, können sie bestimmen, ob sie beide als Vollmitglieder beitreten oder einer eine Familienmitgliedschaft begründen soll.
    3. Das Stimmrecht des Vollmitgliedes kann durch schriftliche Vollmacht auf das entsprechende Familienmitglied übertragen werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins nach schriftlichem Antrag. Die Entscheidung trifft der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet. Für die Entscheidung der Mitgliederversammlung gilt § 5 Absatz 2 Satz 4 f. entsprechend.
  4. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • 5 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Erlöschen,
    2. durch freiwilligen Austritt aus dem Verein, der schriftlich gegen über einem Mitglied des Vorstands erklärt werden muss und wirksam wird mit Ende des laufenden Geschäftsjahres, wenn die Erklärung mindestens einen Monat vor dessen Ablauf zugeht
    3. durch Ausschluss aus dem Verein gemäß §5 Absatz 2.
  2. Mitglieder, die der Satzung und den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, das Ansehen des Vereins schädigen oder keinen Jahresbeitrag mehr bezahlen bzw. mit der Zahlung der Beiträge trotz Mahnung im Rückstand bleiben, können durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss wird begründet und ist dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu geben. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich zu dem schriftlich übermittelten Ausschlussgründen zu äußern. Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit darüber entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist lediglich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Mitglied zulässig.
  3. Mit der Wirksamkeit des Austritts oder des Ausscheidens erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein, es hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  • 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten.
  2. Sofern der Beitritt in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres erfolgt, wird der volle Mitgliedbeitrag für das laufende Jahr fällig. Erfolgt der Beitritt in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres wird kein Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr erhoben.
  3. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Im Einzelfall können durch Beschluss Umlagen erhoben werden.
  • 7 Vorstand
  1. Die Gesamtvorstandschaft des Vereins besteht aus
    1. dem/der ersten Vorsitzenden,
    2. dem/der zweiten Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer/der Schriftführerin,
    4. dem Kassierer/die Kassiererin,
    5. bis zu fünf Beisitzern, denen eine beratende und unterstützende Funktion obliegt
    6. und einem Mitglied des Elternbeirats der Leopold-Sonnemann-Realschule, sofern dieser durch Beschluss entsendet wurde.
  1. Die Gesamtvorstandschaft
    1. leitet den Verein nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    2. entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein,
    3. nimmt Austrittserklärungen entgegen,
    4. spricht den Ausschluss von Mitgliedern aus,
    5. stellt die Jahresrechnung auf und
    6. bestimmt die jeweilige Verwendung der Vereinsmittel.
  2. Die Wahl der in § 8 Absatz 1,a-e, genannten Mitglieder des Gesamtvorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
    1. Die Wahl des/der ersten und zweiten Vorsitzenden hat schriftlich und geheim zu erfolgen.
    2. Über das Abstimmungsverfahren bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit. Sofern diese nicht erreicht wird, muss auch in diesem Fall schriftlich und geheim gewählt werden.
  3. Der Gesamtvorstand ist für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Verliert ein Vorstandsmitglied der in § 8 Absatz 1 a-e, genannten Ämter das Vertrauen der Mitglieder, kann er nach Anhörung durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung abgewählt werden. Ein neues Mitglied ist dann sofort zu wählen und bleibt bis zur nächsten Neuwahl des Gesamtvorstands im Amt.
  4. Der Vorstand bestimmt den Termin der Vorstandssitzungen. Deren Einberufung und Leitung obliegt dem/der ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung dem/der zweiten Vorsitzenden.
    1. Alle gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
    2. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax, E-Mail, in einer Videokonferenz, Messenger oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den/die erste(n), bzw. den zweite(n) Vorsitzende(n), Einzelvertretungsbefugnis ist erteilt, wobei bestimmt wird, dass der/die zweite Vorsitzende im Innenverhältnis von dieser Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der/die erste Vorsitzende an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
  6. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der/die zweite Vorsitzende.
  7. Alle Mitglieder des Gesamtvorstands sind ehrenamtlich tätig, sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer im Interesse des Vereins getätigten Auslagen.
  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres durchzuführen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin durch persönliches Anschreiben der Mitglieder einzuberufen. Sie hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens sieben Kalendertage vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
  3. Mitglieder, die über einen persönlichen E-Mail-Account verfügen und ihre E-Mail-Adresse dem Verein mitgeteilt haben, können auch per E-Mail eingeladen werden, sofern sie dieser Form der Einladung zuvor nicht schriftlich widersprochen haben.
  4. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, kann der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  6. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 75%, für eine Zweckänderung eine Mehrheit von 90% erforderlich.
  7. Das Abstimmungsverfahren wird durch die Mitgliederversammlung in einer offenen Abstimmung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen. Wird diese nicht erreicht, sind alle Abstimmungen schriftlich und geheim durchzuführen.
  8. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn das erforderliche Quorum erreicht wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
  9. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung ein Teilnahme- und Rederecht, sowie ein Stimmrecht.
    1. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen.
    2. Nichtmitgliedern ist die Anwesenheit an einer Mitgliederversammlung gestattet. Es besteht kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung kann Nichtmitgliedern ein Rederecht durch Beschluss einräumen.
  10. Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer/die Schriftführerin ein Protokoll an, das von ihm und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sofern dieser verhindert ist, bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss eine Person, die ein Protokoll anzufertigen hat.
  11. Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Entscheidung über alle Fragen, die für den Bestand und die Arbeit des Vereins von entscheidender Bedeutung sind,
    2. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands,
    3. Bestellung von zwei Kassenprüfern,
    4. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder lt. 7 Ziffer (2) a-f und Entlastung der Vorstandsmitglieder nach Anhörung und Besprechung der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer,
    5. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    6. Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitglieds, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
  • 9 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich mindestens 75% der Stimmen einer allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung dafür entscheiden. Sind zu dieser Versammlung weniger als 75% der Mitglieder erschienen, ist nach vier Wochen erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit vorausgegangener ausdrücklicher Bekanntgabe der Tagesordnung abzuhalten. Sprechen sich 75% der Teilnehmer dieser Versammlung für die Auflösung des Vereins aus, ist der Verein ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder aufgelöst.

Sofern die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließt, ernennt sie zu dessen Abwicklung mindestens zwei Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Staatliche Realschule Höchberg. Es soll allein für unterrichtliche und erzieherische Zwecke der Schule Verwendung finden, in jedem Fall ist es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Höchberg, Mai 2024