Satzung
In der Fassung vom 18. Juni 2004
Satzung des Fördervereins der Staatlichen Realschule Höchberg -
PRO REAL
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen
„Förderverein der Staatlichen Realschule Höchberg - PRO REAL e.V.“ und hat
seinen Sitz in Höchberg. Das Vereinsjahr des Fördervereins deckt sich mit dem
Schuljahr - es beginnt im September und endet im August.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des
Fördervereins ist die Förderung der Staatlichen Realschule in ideeller und
materieller Hinsicht. Er stellt sich folgende Aufgaben: a) Förderung und
Erhaltung der Gemeinschaft in der Schulfamilie b) Kontaktpflege zwischen
ehemaligen Schülern/Schülerinnen, Eltern, Freunden und Gönnern der Staatlichen
Realschule c) Verbesserung der Ausstattung und Einrichtung der Schule in
Bereichen, die vom Träger nicht übernommen werden d) Finanzielle Unterstützung
bedürftiger Schüler/innen e) Unterstützung bei Veranstaltungen der Schule und
bei der Darstellung der Schule in der Öffentlichkeit.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aus
den Beiträgen der Vereinsmitglieder und Spenden gewonnen und dürfen daher nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden
von allen natürlichen und juristischen Personen, die mit den Zielen des Vereins
einverstanden sind.
2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich durch die Abgabe
einer Beitrittserklärung bekundet und durch die Aufnahme erworben.
3. Über
die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft des Vereins.
4. Minderjährige
bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§ 5 Ende der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des
Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt aus dem Verein, der schriftlich
gegen über dem Vorstand erklärt werden muss und wirksam wird mit Ende des
laufenden Vereinsjahres, wenn die Erklärung mindestens einen Monat vor dessen
Ablauf abgegeben wird,
c) durch Ausschluss aus dem Verein gemäß
§5 Absatz 2. 2.
Mitglieder, die der Satzung und den
Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, das Ansehen des Vereins schädigen oder
keinen Jahresbeitrag mehr bezahlen bzw. mit der Zahlung der Beiträge trotz
Mahnung im Rückstand bleiben, können durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss wird begründet
und ist dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu geben. Vor dem Beschluss
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu
geben, sich zu dem schriftlich übermittelten Ausschlussgründen zu äußern. Gegen
diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit
einfacher Mehrheit darüber entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung
ist lediglich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Mitglied zulässig
3. Mit der Wirksamkeit des
Austritts oder des Ausscheidens erlöschen alle Rechte und Pflichten der
Mitglieder gegenüber dem Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder haben jeweils im ersten Quartal für das laufende
Geschäftsjahr einen Mitgliedsbeitrag über Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
2. Die Höhe des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Es
besteht auch die Möglichkeit von Familien- und Betriebsmitglied schaften.
4.
Schülerinnen und Studierende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr und Arbeitslose
bezahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrags.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Jedes Vereinsmitglied hat in der
Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
2. Zu Beginn des Vereinsjahres,
spätestens aber innerhalb der ersten vier Monate des Vereinsjahres findet die
Mitgliederversammlung statt.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom
Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin
durch Veröffentlichung in der Mainpost und im Volksblatt oder durch persönliches
Anschreiben der Mitglieder einzuberufen. Mitglieder, die über einen persönlichen
E-Mail-Account verfügen und ihre E-Mail-Adresse dem Verein mitgeteilt haben,
können auch per E-Mail eingeladen werden. Im Bedarfsfall kann der Vorsitzende
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
4.
Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Für eine
Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 75%, für eine Zweckänderung eine
Mehrheit von 90% erforderlich.
5. Über die Mitgliederversammlung fertigt der
Schriftführer/die Schriftführerin ein Protokoll an, das von ihm und dem/der
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 6. Die Mitgliederversammlung ist für die
folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entscheidung über alle Fragen, die
für den Bestand und die Arbeit des Vereins von entscheidender Bedeutung sind,
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands,
c) Bestellung von
zwei Kassenprüfern,
d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder lt. §
8,1,a-d und Entlastung der Vorstandsmitglieder nach Anhörung und Besprechung der
Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer, e) Festsetzung der Höhe des
Jahresbeitrags, f) Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitglieds,
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
§ 8 Die
Vorstandschaft
1. Die Gesamtvorstandschaft des Vereins besteht aus
a) dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden,
b) dem Schriftführer/der
Schriftführerin,
c) dem Kassier,
d) drei Beisitzern
e) einem Mitglied
der Schulleitung,
f) einem Mitglied des Elternbeirats, das dieser durch
Beschluss entsendet
2. Die Gesamtvorstandschaft a) leitet den Verein nach
der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) entscheidet
über die Aufnahme in den Verein,
c) nimmt Austrittserklärungen entgegen,
d) spricht den Ausschluss von Mitgliedern aus,
e) stellt die
Jahresrechnung auf und
f) bestimmt die jeweilige Verwendung der
Vereinsmittel.
3. Die Wahl der in § 8,1,a-d, genannten Mitglieder des
Gesamtvorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl des/der ersten
und zweiten Vorsitzenden hat schriftlich und geheim zu erfolgen, über das
Abstimmungsverfahren bei der Wahl der anderen Mitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung. Gibt es mehr als einen Bewerber, muss auch in diesem Fall
schriftlich und geheim gewählt werden. Die Vorstandschaft ist für die Dauer von
zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Verliert ein
Vorstandsmitglied der in § 8/1,a-d, genannten Mitglieder das Vertrauen der
Mitglieder, kann er nach Anhörung durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger
Wirkung abgewählt werden. Ein neues Mitglied ist dann sofort zu wählen.
4.
Der Vorstand bestimmt den Termin der Vorstandssitzungen. Deren Einberufung und
Leitung obliegt dem/der ersten Vorsitzenden.
5. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den/die erste(n),
bzw. den zweite(n) Vorsitzende(n), Einzel vertretungsbefugnis ist erteilt,
wobei bestimmt wird, dass der/die zweite Vorsitzende im Innenverhältnis von
dieser Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der/die erste
Vorsitzende an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
6. Die Vorstandschaft
ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der/die Vor sitzende, im Fall seiner
Verhinderung der/die zweite Vorsitzende.
7. Alle Mitglieder des
Gesamtvorstands sind ehrenamtlich tätig, sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer
im Interesse des Vereins getätigten Auslagen.
§ 9 Auflösung des
Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich mindestens 75% der
Stimmen einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung dafür entscheidet. Sind zu dieser Versammlung weniger als
75% der Mitglieder erschienen, ist nach vier Wochen erneut eine außerordentliche
Mitgliederversammlung mit vorausgegangener ausdrücklicher Bekanntgabe der
Tagesordnung abzuhalten. Sprechen sich 75% der Teilnehmer dieser Versammlung für
die Auflösung des Vereins aus, ist der Verein ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder aufgelöst.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zwecks fällt das
gesamte Vereinsvermögen an die Staatliche Realschule Höchberg. Es soll allein
für unterrichtliche und erzieherische Zwecke der Schule Verwendung
finden.
§ 10 Errichtung
Diese Satzung wurde am 18.Juni
2004 in der konstituierenden Versammlung mit ... Ja-Stimmen und ... Nein-Stimmen
der ... anwesenden Mitglieder beschlossen.
Höchberg, den 18. Juni 2004